Befreiung der Zuzahlung
Fahrten zu ambulanten Behandlungen werden nur noch in medizinischen Ausnahmefällen von der Krankenkasse erstattet. Dazu zählen u.a. Dialysebehandlung, Chemo- und Strahlentherapie.
Bei Serienbehandlungen wie Strahlen- und Chemotherapien muss für die erste und letzte Fahrt jeweils ein Eigenanteil von mindestens 5,00 € geleistet werden, sofern Sie von Zuzahlungen nicht befreit sind.

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Buchstaben "a G", "B i" oder "H" sowie Versicherte mit den Pflegestufen II und III bekommen die Fahrten erstattet.
Nach Erreichen der persönlichen Belastungsgrenze von 2%, bei chronisch Kranken 1% des Familien-Bruttojahreseinkommens erhalten Sie auf Antrag von der Krankenkasse einen Befreiungsausweis und sind damit für den Rest des Jahres von der gesetztlichen Zuzahlung befreit.
Patienten ohne Befreiungsausweis haben in jedem Fall die gesetzlich festgelegte Zuzahlung in Höhe von 10% des Fahrpreises, mindestens jedoch 5,00 € und höchstens 10,00 € zu leisten.
Der übrige Fahrpreis wird mit der Krankenkasse verrechnet.
Bei Arbeitsunfällen übernimmt die Berufsgenossenschaft die vollen Fahrtkosten.